Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S.d. § 142 StGB zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr die Angeklagte trotz des deutlich sichtbaren Schildes "Ausfahrt" mit dem Pkw versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage ein. Zum öffentlichen Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist.
Steht - wie hier - die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet, gehört der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund i.S.d. Straßenverkehrsrechts. Dies gilt nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage.